A) Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde, Heffner outdoor events den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch Heffner outdoor events zustande, unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde in Form eine Buchungsbestätigung.
B) Bezahlung
Nach Erhalt der Reisebestätigung (und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne des § 651 k) ist eine Anzahlung von 20 % pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn auf unser Konto Sparkasse Hohenlohekreis BLZ: 62251550, Konto-Nr.: 220277022 zu leisten. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Nur bei Bestätigung durch Heffner outdoor events ist eine Bezahlung vor Ort und vor Reiseantritt möglich. Kursgebühren werden sofort und über den gesamt Betrag fällig.
C) Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf unserer Homepage bzw. Prospekt / Angebot des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Heffner outdoor events. Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z.B. bei Abbruch der Reise) werden nicht zurückerstattet.
D) Leistungsänderung
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Änderungen im geplanten Tourenverlauf sind auf Grund der Art der Touren nicht immer auszuschließen. Insbesondere bei Hoch- oder Niedrigwasser oder aus anderen Sicherheitsgründen kann nach Rücksprache mit den Teilnehmern ein Ersatzprogramm festgelegt werden.
E) Preisänderung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- gebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter ist jedoch nur dann zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Kalendertage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
F) Gewährleistungen
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise.
G) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleistung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt kein Anspruch auf Minderung ein.
H) Rücktritt vom Vertrag durch Heffner outdoor events
1. Vor Antritt der Reise
Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Das Rücktrittsrecht besteht, bis 14 Tage vor Reiseantritt. Bei Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgt die Rückzahlung des Reisepreises unverzüglich.
2. Nach Antritt der Reise
Der Reiseveranstalter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseleiters nachhaltig stört oder sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, so dass eine Aufhebung gerechtfertigt ist. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den bezahlten Reisepreis, unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen, sowie Vorteile aus anderweitiger Leistungsverwendung.
I) Rücktritt vom Vertrag und Umbuchung durch den Reisenden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren:
• bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
• bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
• bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
• bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
• ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
• ab dem 2. Tag vor Reisebeginn oder Nichtantritt 85% des Reisepreises
Dem Kunden ist es jederzeit vorbehalten nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter durch seinen Rücktritt und den damit verbundenen Ausfall des Reisepreises entstandene Schaden in Wirklichkeit geringer ist als der pauschalierte Entschädigungsanspruch oder, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Die durch die Stornierung bedingte Rückzahlung erfolgt an den Kunden unverzüglich.
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen dringenden Gründen nicht in Anspruch, so entsteht kein Erstattungsanspruch des ganzen oder Teilpreises.
J) Kündigung in Folge höherer Gewalt
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich gefährdet, so können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn aus vorgenannten Gründen, erhalten Sie den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, ein weiterer Anspruch besteht nicht. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall werden wir die in Folge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere werden Sie, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsah, zurückgeführt. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleitung eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung von Ihnen und uns je zur Hälfte getragen. Im übrigen fallen Mehrkosten Ihnen zur Last.
K) Richtlinien beim Kanuverleih
Die Kanus und die Ausrüstung sind gereinigt und, soweit nicht anders vereinbart persönlich zu übergeben. Die Kanus sind zusammen mit einem Mitarbeiter von Heffner outdoor events auf einen Trailer aufzuladen. Die vermieteten Kanus dürfen ausschließlich auf Kocher und Jagst benutzt werden. Zuwiderhandlungen können hohe Strafen vom Landratsamt Hohenlohe (www.hohenlohe.de) nach sich ziehen. Der Mieter verpflichtet sich, das angemietet Kanu nur von Personen, die Älter als 12 Jahre sind, führen zu lassen und die Zahl, der für das Kanu zugelassenen Personen nicht zu überschreiten. Bei Inanspruchnahme von Heffner outdoor events Leistungen ist den Anweisungen des Begleitpersonals Folge zu leisten. Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten an einer Reise teilnehmen. Zusätzliche Bedingungen bei Kanu-Ausfahrten: Gut schwimmen können. Die Reiseteilnehmer haben sich eigenverantwortlich im Rahmen der Reise an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Fahrräder und Kanus sollten vor Inanspruchnahme überprüft werden. Das Anlegen von Schwimmwesten ist bei Benutzung eines Kanus bzw. Kajaks Pflicht.
L) Umweltschutz
Sie verpflichten sich die Natur schonend zu behandeln und auf Sauberkeit zu achten. Der Müll kann am Ende der Fahrt bei uns abgegeben werden und wird ordnungsgemäß entsorgt. Sie verpflichten sich an den Flüssen die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung einzuhalten und nur die zugelassenen Ein- und Ausstiegsstellen, Rastplätze und Übernachtungsmöglichkeiten, über die Sie von Heffner outdoor events informiert werden zu benutzen.
M) Beschädigung
Der Teilnehmer haftet Heffner outdoor events gegenüber für den Verlust sowie die Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden vom Reiseveranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer).Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von Heffner outdoor events oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.
N) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann zur Wahrung der Frist nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
O) Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.